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Satzung Industriemuseum Teltow e.V. |
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§ 1 Name und Sitz |
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Der Verein führt
den Namen „Industriemuseum Region Teltow e.V.“ (IMT) und hat
seinen Sitz in Teltow.
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Der Verein ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.
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Das Geschäftsjahr
des Vereines ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben |
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Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins
ist die Förderung des Heimatgedankens und der Bildung und
Erziehung.
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Der Satzungszweck
wird dadurch erreicht, dass in der Region Teltow ein
Industriemuseum aufgebaut und unterhalten wird. Unter dem Motto:
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- die Vergangenheit
bewahren - die Gegenwart erleben - die Zukunft gestalten
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soll das Museum die Geschichte,
Gegenwart und Zukunft der industriellen und wirtschaftlichen
Entwicklung der Region Teltow-Stahnsdorf-Kleinmachnow darstellen
und zwar von Beginn der Entwicklung im Jahre 1904 bis heute.
Dafür werden Gegenstände und Informationen aus dem
Industriegebiet in und um Teltow gesammelt, hergerichtet,
ausgewertet und in geeigneten Räumen ausgestellt und die
Ergebnisse publiziert. Durch Informationsveranstaltungen in den
Museumsräumen wird der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, die
Industriegeschichte näher gebracht. Durch Erfahrungsaustausche
mit anderen Museen und Vereinen wird die Aktualität der
Ausstellungen erhöht.
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- Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft |
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- Mitglied des Vereines kann jede
natürliche und
juristische Person werden.
- Die Aufnahme als Mitglied des Vereines ist schriftlich an
den Vorstand zu beantragen.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über
Aufnahme als Mitglied.
- Die Festlegung von Probezeiten ist zulässig. Der Beschluss
dazu wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit
gefasst.
- Die Anerkennung der Satzung des Vereines ist Voraussetzung
für die Aufnahme als Mitglied.
- Jedes Mitglied erhält zur Dokumentation der Mitgliedschaft
einen schriftlichen Nachweis.
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§ 4
Beendigung der
Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Auflösung des Vereines
- Ausschluss
- Tod
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Der Austritt kann nur zum Ende eines
Jahres erfolgen und muss schriftlich, spätestens einen Monat vorher,
dem Vorstand mitgeteilt werden.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das
Mitglied in grober Weise gegen die Interessen und die Satzung des
Vereines verstößt und/oder dem Verein materiell und/oder ideell
Schaden zufügt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der
Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand schriftlich zu
übermitteln.
Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht,
angehört zu werden.
Dem Einspruch wird stattgegeben, wenn
mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der
Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss stimmen. Anderenfalls
gilt der Einspruch als zurückgewiesen. Das sich in seinem Besitz
befindliche Vermögen ist dem Verein zurückzugeben.
Scheiden langjährige Mitglieder aus,
so können sie auf Antrag als passive Mitglieder geführt werden. |
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§ 5
Ruhende Mitgliedschaft |
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Die ruhende Mitgliedschaft ist beim
Vorstand zu beantragen und durch dieses Gremium zu bestätigen. |
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§ 6
Mitgliedsbeitrag |
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Aktive und passive Mitglieder haben
Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge und den
Zahlungsrhythmus legt die Mitgliederversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit fest. |
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§ 7
Rechte und Pflichten |
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- Jedes Mitglied hat das Recht:
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- an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen
- Anträge zu stellen
- aktives Wahlrecht
auszuüben
- passives Wahlrecht
auszuüben, nur durch Vertretungsberechtigten, nicht durch
Stimmrechtsbevollmächtigten
- an allen Veranstaltungen
lt. Festlegung teilzunehmen
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- Jedes Mitglied hat
die Pflicht:
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- aktiv für den Verein zu
wirken und seine Talente, Fähig- und Fertigkeiten
einzusetzen
- die Satzung sowie die
satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereines zu
fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die geeignet
sind, den Verein zu schädigen
- Mehrheitsbeschlüsse sind
zu respektieren
- Mitglieder gegen
Übergriffe Dritter zu schützen
- Geheimnisse zu wahren
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§ 8
Die Organe des Vereines |
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- Die Organe des Vereins sind:
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- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Kassenprüfer
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- Der Vorstand besteht
aus 4 Mitgliedern und dem Vorsitzenden. Der Vorstand wird für 4
Jahre gewählt. Nach deren Ablauf erfolgt eine Neuwahl. Die
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird direkt und in
geheimer Wahl gewählt.
- Aufgaben des Vorstandes
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Der geschäftsführende Vorstand
leitet den Verein und überwacht die Durchführung der
Vereinsbeschlüsse. Es verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für
die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
verantwortlich. Für die Verwaltung des Vermögens werden zwei
Mitglieder des Vorstandes eingesetzt. Jede der genannten
Personen ist einzeln verfügungsberechtigt. Die Höhe des Betrages
der Alleinverfügungsberechtigung beschließt der Vorstand.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Ist über längere Zeit der Vorstand durch Abwesenheit
mehrerer Mitglieder handlungsunfähig, so sind Mitglieder des
Vereines bis zur Neuwahl des Vorstandes zu kooptieren.
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- Vertretungsbefugnis
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Der Vorsitzende vertritt den
Verein vor Gericht und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
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- Widerruf der Wahl
des Vorstandes
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Vorzeitig kann die Wahl jedes
Mitgliedes des Vorstandes nur widerrufen werden bei grober
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit durch eine Mehrzahl von 2/3
der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
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- Bei Rückgabe der
Wahlfunktion ist wie im § 8, Abs. 2 zu verfahren.
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§ 9
Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Ausnahmen sind möglich. Die Mitgliederversammlung ist
bei Anwesenheit von mindestens 50 % plus einen Mitglied, außer § 8,
Abs. 5, beschlussfähig.
Von jeder Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen. Es ist durch den Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterschreiben.
Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
werden. Bei Ausnahmefällen reicht ein mündlicher Antrag. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden
einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereines
dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Die
Einberufung hat dann binnen 4 Wochen zu erfolgen.
Der Vorstand kann bei vorliegen eines
wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere: |
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- Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassierers und der
Kassenprüfer
- Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl des neuen
Vorstandes, wenn die Amtszeit abgelaufen ist. Dieser Wahl ist
eine Debatte über die künftige personelle Besetzung
vorauszusetzen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines
bis zur Neuwahl weiter
- Wahl der
Kassenprüfer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen.
- Festsetzung der
Beitragssätze und der Beitragszahlungstermine
- jede Satzungsänderung
oder Ergänzung
- Entscheidung über
eingereichte Anträge
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern
- Auflösung des
Vereines
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§ 10
Auflösung des Vereines |
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Der Verein kann sich durch Beschluss
der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine
Mehrheit von 3/4 Mitgliedern erforderlich. Der Beschluss ist dem
Amtsgericht schriftlich zu übersenden. Der Vorstand ist bis zur
Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsbefugt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden. |
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§ 11
Gültigkeit |
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Mit der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung tritt die Satzung in Kraft. Diese Satzung
wurde auf der Mitgliederversammlung am 09. März 2005 bestätigt. |
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Lothar Starke |
Norbert Gölitzer |
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Vorsitzender |
Stellvertreter |
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