Satzung Industriemuseum Teltow e.V.


§ 1 Name und Sitz
 
  1. Der Verein führt den Namen „Industriemuseum Region Teltow e.V.“ (IMT) und hat seinen Sitz in Teltow.

  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und der Bildung und Erziehung.

  3. Der Satzungszweck wird dadurch erreicht, dass in der Region Teltow ein Industriemuseum aufgebaut und unterhalten wird. Unter dem Motto:

 

- die Vergangenheit bewahren - die Gegenwart erleben - die Zukunft gestalten

 

soll das Museum die Geschichte, Gegenwart und Zukunft der industriellen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region Teltow-Stahnsdorf-Kleinmachnow darstellen und zwar von Beginn der Entwicklung im Jahre 1904 bis heute. Dafür werden Gegenstände und Informationen aus dem Industriegebiet in und um Teltow gesammelt, hergerichtet, ausgewertet und in geeigneten Räumen ausgestellt und die Ergebnisse publiziert. Durch Informationsveranstaltungen in den Museumsräumen wird der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, die Industriegeschichte näher gebracht. Durch Erfahrungsaustausche mit anderen Museen und Vereinen wird die Aktualität der Ausstellungen erhöht.

 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied des Vereines ist schriftlich an den Vorstand zu beantragen.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Aufnahme als Mitglied.
  4. Die Festlegung von Probezeiten ist zulässig. Der Beschluss dazu wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Die Anerkennung der Satzung des Vereines ist Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied.
  6. Jedes Mitglied erhält zur Dokumentation der Mitgliedschaft einen schriftlichen Nachweis.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt
  • Auflösung des Vereines
  • Ausschluss
  • Tod
 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen und muss schriftlich, spätestens einen Monat vorher, dem Vorstand mitgeteilt werden.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereines verstößt und/oder dem Verein materiell und/oder ideell Schaden zufügt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, angehört zu werden.

Dem Einspruch wird stattgegeben, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss stimmen. Anderenfalls gilt der Einspruch als zurückgewiesen. Das sich in seinem Besitz befindliche Vermögen ist dem Verein zurückzugeben.

Scheiden langjährige Mitglieder aus, so können sie auf Antrag als passive Mitglieder geführt werden.

   
§ 5 Ruhende Mitgliedschaft
 

Die ruhende Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und durch dieses Gremium zu bestätigen.

   
§ 6 Mitgliedsbeitrag
 

Aktive und passive Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge und den Zahlungsrhythmus legt die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit fest.

   
§ 7 Rechte und Pflichten
 
  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
 
  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  • Anträge zu stellen
  • aktives Wahlrecht auszuüben
  • passives Wahlrecht auszuüben, nur durch Vertretungsberechtigten, nicht durch Stimmrechtsbevollmächtigten
  • an allen Veranstaltungen lt. Festlegung teilzunehmen
 
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
 
  • aktiv für den Verein zu wirken und seine Talente, Fähig- und Fertigkeiten einzusetzen
  • die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereines zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen
  • Mehrheitsbeschlüsse sind zu respektieren
  • Mitglieder gegen Übergriffe Dritter zu schützen
  • Geheimnisse zu wahren
§ 8 Die Organe des Vereines
 
  1. Die Organe des Vereins sind:
 
  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Kassenprüfer
 
  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und dem Vorsitzenden. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Nach deren Ablauf erfolgt eine Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird direkt und in geheimer Wahl gewählt.
  2. Aufgaben des Vorstandes
 

Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und überwacht die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Es verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung verantwortlich. Für die Verwaltung des Vermögens werden zwei Mitglieder des Vorstandes eingesetzt. Jede der genannten Personen ist einzeln verfügungsberechtigt. Die Höhe des Betrages der Alleinverfügungsberechtigung beschließt der Vorstand.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist über längere Zeit der Vorstand durch Abwesenheit mehrerer Mitglieder handlungsunfähig, so sind Mitglieder des Vereines bis zur Neuwahl des Vorstandes zu kooptieren.

 
  1. Vertretungsbefugnis
 

Der Vorsitzende vertritt den Verein vor Gericht und außergerichtlich. Im Innenverhältnis vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

 
  1. Widerruf der Wahl des Vorstandes
 

Vorzeitig kann die Wahl jedes Mitgliedes des Vorstandes nur widerrufen werden bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit durch eine Mehrzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 
  1. Bei Rückgabe der Wahlfunktion ist wie im § 8, Abs. 2 zu verfahren.
§ 9 Mitgliederversammlung
 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Ausnahmen sind möglich. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % plus einen Mitglied, außer § 8, Abs. 5, beschlussfähig.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist durch den Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ausnahmefällen reicht ein mündlicher Antrag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereines dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Die Einberufung hat dann binnen 4 Wochen zu erfolgen.

Der Vorstand kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

 
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassierers und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Wahl des neuen Vorstandes, wenn die Amtszeit abgelaufen ist. Dieser Wahl ist eine Debatte über die künftige personelle Besetzung vorauszusetzen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines bis zur Neuwahl weiter
  4. Wahl der Kassenprüfer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen.
  5. Festsetzung der Beitragssätze und der Beitragszahlungstermine
  6. jede Satzungsänderung oder Ergänzung
  7. Entscheidung über eingereichte Anträge
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Auflösung des Vereines
§ 10 Auflösung des Vereines
 

Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 Mitgliedern erforderlich. Der Beschluss ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden. Der Vorstand ist bis zur Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsbefugt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Gültigkeit
 

Mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung tritt die Satzung in Kraft. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09. März 2005 bestätigt.

   
   

Lothar Starke

Norbert Gölitzer

Vorsitzender

Stellvertreter

 

 

 

 

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